§ 15a NÖ SportG Bewilligung für Gesellschaften

NÖ SportG - NÖ Sportgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Bewerber im Sinne von § 15 Abs. 2 können auch juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sein, wenn sie einen Geschäftsführer bestellen, der die persönlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Z 1–6 erfüllt.

(2) Der Geschäftsführer muss ein persönlich haftender Gesellschafter der eingetragenen Personengesellschaft sein oder dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der betreffenden, allenfalls der haftenden, juristischen Person angehören oder Arbeitnehmer der juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft sein, seiner Bestellung nachweislich zugestimmt haben und über eine seiner Verwendung entsprechende Anordnungsbefugnis verfügen.

(3) Dem Geschäftsführer obliegen alle dem Inhaber der Schischulbewilligung nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben und er ist gegenüber der Behörde für die Einhaltung dieser Bestimmungen verantwortlich.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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