(1) Wenn der Bewilligungsinhaber stirbt, kann die Schischulbewilligung durch die Verlassenschaft, den erbberechtigten überlebenden Ehegatten oder den erbberechtigten überlebenden eingetragenen Partner, die überlebenden erbberechtigten Kinder oder Wahlkinder ausgeübt werden, wenn sie dies innerhalb von zwei Monaten der Bezirksverwaltungsbehörde anzeigen. Mehreren Fortbetriebsberechtigten steht dieses Recht gemeinschaftlich zu, soweit der Bewilligungsinhaber diesbezüglich rechtsgültig nicht anderes verfügt hat.
(2) In der Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde ist ein Stellvertreter namhaft zu machen, der die persönlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 erbringt, sofern einer der Fortbetriebsberechtigten diese nicht selbst erfüllt.
(3) Die Vorschriften über die Fortbetriebsrechte der §§ 41 bis 43 GewO 1994, BGBl.Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 sind im übrigen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Fortbetrieb nur bis zum Ablauf der fünftfolgenden Wintersaison zulässig ist.
(4) Scheidet der Geschäftsführer (§ 15a) aus, so darf die Bewilligung bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers, längstens jedoch einen Monat, ausgeübt werden. Scheidet der Geschäftsführer jedoch zwischen Mai und Oktober aus, ist der Geschäftsführer längstens bis 1. Dezember dieses Jahres zu bestellen. Die Bewilligungsbehörde darf die Monatsfrist des ersten Satzes in berücksichtigungswürdigen Fällen und wenn dies zur Aufrechterhaltung des Schischulbetriebes in einem Schigebiet erforderlich ist, bis zum Beginn der folgenden Schisaison (1. Dezember) verlängern.
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