§ 24 NÖ SportG Satzung

NÖ SportG - NÖ Sportgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Der NÖ Schilehrerverband hat sich eine Satzung zu geben, die Bestimmungen über die Organe zu enthalten hat. Dabei ist zumindest vorzusehen:

1.

eine Vollversammlung, bestehend aus allen Mitgliedern des NÖ Schilehrerverbandes,

2.

ein Vorstand als Leitungsgremium,

3.

ein Obmann, der Schischulinhaber ist oder war.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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