Die Bewilligung kann im Krankheitsfall oder bei rücksichtswürdiger schisport- oder schischulbedingter Verhinderung durch einen Vertreter für längstens zwei Jahre ausgeübt werden, der den Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Z 1-6 entsprechen muß. Der Bewilligungsinhaber hat dies der Bewilligungsbehörde anzuzeigen.
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