§ 13 NÖ SportG Verfahren

NÖ SportG - NÖ Sportgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) In den Verfahren gemäß § 12 haben der Eigentümer bzw. sonst Nutzungsberechtigte und der die Sportstätte in Bestand nehmende Verein Parteistellung. Im Verfahren gemäß § 12 Abs. 4 ist überdies dem Landessportrat und der Gemeinde, in deren Gebiet die Sportstätte liegt, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Der Landessportrat hat vor Abgabe seiner Stellungnahme einen Sachverständigen für Raumordnung beizuziehen.

(3) (entfällt)

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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