(1) Das Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung ist schriftlich einzubringen. Die zum Nachweis der Verlässlichkeit und der körperlichen und gesundheitlichen Eignung beizubringenden Unterlagen dürfen im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages nicht älter als drei Monate sein. Dem Ansuchen um Bewilligung der Ausübung der Schilehrertätigkeit durch Gesellschaften (§ 15a) sind zusätzlich anzufügen:
a) | die Angabe der beabsichtigten Rechtsform | |||||||||
b) | die Gesellschafter unter Angabe einer allfälligen Haftung | |||||||||
c) | die Zustimmung des Geschäftsführers zu seiner Bestellung |
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor Erteilung der Bewilligung oder der Neubestimmung eines Schischulgebietes die betroffenen Gemeinden anzuhören; diese sind von der Einbringung des Ansuchens mit der Aufforderung zu verständigen innerhalb von sechs Wochen Stellung zu nehmen. Der NÖ Schilehrerverband und die für Tourismus zuständige Sektion der Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind zu informieren.
(3) Über ein Ansuchen nach Abs. 1 ist mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Das Schischulgebiet, der Sammelplatz, das Schischulbüro, und der Name der Schischule sind zu bestimmen.
(4) Je eine Ausfertigung der Bewilligung ist den Gemeinden des Schischulgebietes zu übermitteln. Der NÖ Schilehrerverband und die für Tourismus zuständige Sektion der Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind vor der Erteilung der Bewilligung zu informieren. Bewilligungen sind im Amtsblatt der Bezirksverwaltungsbehörde zu verlautbaren.
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