Das erwerbsmäßige Führen oder Begleiten von Personen bei Berg- und Schitouren sowie das erwerbsmäßige Unterweisen von Personen in den für Berg- und Schitouren erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnissen unterliegen den Vorschriften dieses Gesetzes. Zum Begriff der Erwerbsmäßigkeit wird auf § 14 dieses Gesetzes verwiesen.
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