(1) Zur Schilehrerausbildung dürfen nur Personen zugelassen werden, die das siebzehnte Lebensjahr vollendet haben und die erforderliche Verläßlichkeit besitzen.
(2) Die Schilehrerausbildung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Der theoretische Teil hat insbesondere folgendes zu umfassen:
a) | Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften, | |||||||||
b) | Rechte und Pflichten der Schilehrer, | |||||||||
c) | Lehrmethode, | |||||||||
d) | Körperlehre, | |||||||||
e) | Hilfeleistung bei Unfällen, | |||||||||
f) | Schnee- und Lawinenkunde, | |||||||||
g) | Orientierungs- und Kartenkunde. | |||||||||
Der praktische Teil hat insbesondere folgendes zu umfassen: | ||||||||||
a) | allgemeine Körperausbildung, | |||||||||
b) | die verschiedenen Arten des Schilaufes und der Schitechnik, | |||||||||
c) | Seilkunde und Seilübungen, | |||||||||
d) | Bergrettungsübungen, | |||||||||
e) | Grundzüge der Kenntnisse für Tourenführung. |
(3) Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Ausbildungslehrgänge und die Schilehrerprüfung hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.
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