(1) Die Geschäfte des Landessportrates und des Sportfachrates sind von der zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung zu führen.
(2) Die Landesregierung hat einen Beamten der zuständigen Abteilung zum Geschäftsführer des Landessportrates zu bestimmen. Dieser hat die laufenden Angelegenheiten des Landessportrates zu besorgen.
(3) Die Aufsicht über die gesetzmäßige Führung des Landessportrates und des Sportfachrates obliegt der Landesregierung, insbesondere obliegt ihr die Genehmigung der Geschäftsordnung des Landessportrates.
(4) Die Landesregierung kann einzelne Mitglieder des Landessportrates abberufen, wenn sie das Ansehen oder die Interessen des Landes oder des Landessports schädigen.
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