(1) Die Förderung kann in der Gewährung einer nicht rückzahlbaren Beihilfe oder eines Zinsenzuschusses bestehen.
(2) Die Förderungsmaßnahmen des Landes sind mit solchen des Bundes und der Gemeinden abzustimmen. Auch auf sonstige, von anderer Seite zur Verfügung gestellte Mittel, insbesondere im Bereich des Schulsports und des Tourismus, ist Bedacht zu nehmen.
(3) Auf Sportförderung besteht kein Rechtsanspruch.
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