(1) Ein Europäischer Berufsausweis für den Beruf des Bergführers mit dem Berechtigungsumfang nach § 30d Abs. 1 Z 1 darf nur Personen ausgestellt werden, die für den betreffenden Beruf über eine anerkannte Ausbildung im Sinne des § 30a verfügen.
(2) Anträge auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises mit dem Berechtigungsumfang nach § 30d Abs. 1 Z 1 sind im Wege der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der antragstellenden Person einzubringen.
(3) Entspricht die Ausbildung der antragstellenden Person einem gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder einer gemeinsamen Ausbildungsprüfung für den betreffenden Beruf, so hat die Landesregierung den Europäischen Berufsausweis auszustellen. Anderenfalls ist nach Abs. 4 vorzugehen.
(4) Besteht für den betreffenden Beruf weder ein gemeinsamer Ausbildungsrahmen noch eine gemeinsame Ausbildungsprüfung oder verfügt die antragstellende Person für den betreffenden Beruf über eine Ausbildung, die einem bestehenden gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder einer bestehenden gemeinsamen Ausbildungsprüfung nicht entspricht, so hat die Landesregierung wie folgt vorzugehen: Ein Europäischer Berufsausweis mit dem Berechtigungsumfang nach § 30d Abs. 1 Z 1 ist auszustellen, wenn die antragstellende Person die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 30a erfüllt, anderenfalls ist seine Ausbildung nach Maßgabe des § 30a Abs. 6 unter der Bedingung der Absolvierung eines Anpassungslehrganges bzw. der Ablegung einer Eignungsprüfung anzuerkennen.
(5) Bestehen begründete Zweifel, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises vorliegen, so hat die Landesregierung vom Herkunftsstaat der antragstellenden Person weitere Informationen oder beglaubigte Kopien von Dokumenten anzufordern. Wird einem solchen Ersuchen vom Herkunftsstaat nicht entsprochen und kann anderweitig nicht festgestellt werden, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises vorliegen oder nicht, so ist der Antrag abzuweisen. Dies gilt auch, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 nicht vorliegen.
(6) Der Europäische Berufsausweis ist im Fall des Abs. 3 binnen eines Monats nach dem Einlangen des im Wege des Herkunftsstaates der antragstellenden Person übermittelten Antrages auszustellen. Im Fall des Abs. 4 ist binnen zweier Monate nach diesem Zeitpunkt entweder der Europäische Berufsausweis auszustellen oder sonst nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung vorzugehen. Die Landesregierung kann diese Fristen erforderlichenfalls um höchstens zwei Wochen verlängern. Eine nochmalige Verlängerung einer Frist wiederum um höchstens zwei Wochen ist nur einmalig und überdies nur dann zulässig, wenn dies aus besonderen, insbesondere im Interesse des Schutzes der Sicherheit der Dienstleistungsempfänger gelegenen Gründen zwingend notwendig ist. Die Fristverlängerung ist der antragstellenden Person jeweils unter Angabe der hierfür maßgebenden Gründe mitzuteilen.
(7) Stellt die Landesregierung innerhalb der Frist nach Abs. 6 erster oder zweiter Satz oder innerhalb der nach Abs. 6 dritter oder vierter Satz verlängerten Frist den Europäischen Berufsausweis nicht aus und geht sie auch sonst nicht nach Abs. 4 zweiter Satz vor, so gilt der Europäische Berufsausweis als ausgestellt. Er wird der antragstellenden Person über das Binnenmarkt-Informationssystems der EU (IMI) übermittelt.
(8) Ein Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises für den Beruf des Bergführers ersetzt sonstige Anträge auf Anerkennung beruflicher Qualifikationen nach den den betreffenden Beruf regelnden Vorschriften dieses Gesetzes.
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