§ 6 NÖ SportG Landessportrat

NÖ SportG - NÖ Sportgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Beim Amt der NÖ Landesregierung ist ein Landessportrat einzurichten. Er ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts.

(2) Der Landessportrat besteht aus

1.

dem Landeshauptmann oder dem von ihm mit seiner Vertretung Beauftragten als Vorsitzenden,

2.

je einem Mitglied der Landtagsklubs und drei weiteren Mitgliedern, die von den Landtagsklubs entsprechend dem Verhältniswahlrecht nach der letzten Landtagswahl entsendet werden,

3.

je einem Vertreter der Dachverbände:

a)

Allgemeiner Sportverband Österreichs – Landesverband Niederösterreich,

b)

Arbeitsgemeinschaft für Sport und Körperkultur in Österreich – Landesverband Niederösterreich,

c)

Österreichische Turn- und Sportunion – Landesverband Niederösterreich,

4.

sechs Vertretern des Sportfachrates, und zwar dem Vorsitzenden des Sportfachrates, dem Vertreter des NÖ Fußballverbandes und vier weiteren vom Sportfachrat zu nominierenden Vertretern,

5.

einem Vertreter des Landesschulrates.

(3) Dem Landessportrat gehört mit beratender Stimme an:

der Geschäftsführer des Landessportrates und

der Vertreter der für Tourismus zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung.

Der Landessportrat kann erforderlichenfalls weitere Personen mit beratender Stimme beiziehen.

(4) Die Landesregierung hat den Landessportrat – mit Ausnahme der in Z 3 und Z 4 genannten Vertreter – auf die Dauer ihrer Funktion zu bestellen. Die Mitglieder nach Z 3 und Z 4 sind von den zuständigen Verbänden bzw. vom NÖ Sportfachrat zu entsenden.

Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder bleiben jedoch im Amt bis der neue Landessportrat bestellt ist.

(5) Die Mitglieder des Landessportrates erfüllen ihre Aufgabe ehrenamtlich; sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz der Barauslagen.

(6) Den Aufwand des Landessportrates trägt das Land.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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