(1) Ein Europäischer Berufsausweis darf von der Landesregierung nach den Bestimmungen der Art. 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG ausgestellt werden:
1. | zum Nachweis der fachlichen Qualifikation zur Ausübung des Berufes des Bergführers in Niederösterreich; | |||||||||
2. | für die gelegentliche und vorübergehende Ausübung des nach den Vorschriften dieses Gesetzes geregelten Berufes des Bergführers in bestimmten EU-Mitgliedstaaten. |
(2) Ein Europäischer Berufsausweis mit dem Berechtigungsumfang nach Abs. 1 Z 1 berechtigt nur dann ohne weiteres zur Ausübung des betreffenden Berufes in Niederösterreich, wenn die den Beruf des Bergführers regelnden Vorschriften dieses Gesetzes außer der erforderlichen fachlichen Qualifikation keine weiteren Voraussetzungen für die Berechtigung zur Berufsausübung vorsehen.
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