§ 4 NÖ SportG Besondere Sportförderung

NÖ SportG - NÖ Sportgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Das Land hat den Sport besonders zu fördern durch:

1.

Die Unterstützung der Aus- und Fortbildung von Sportlehrern, Übungsleitern, Lehrwarten, Trainern und Funktionären im Zusammenwirken mit den NÖ Dach- und Fachverbänden,

2.

die Hilfestellung bei der Organisation von Sportveranstaltungen mit internationaler oder überregionaler Bedeutung,

3.

die Beratung im Sportstättenbau unter besonderer Berücksichtigung einer umweltgerechten Ausführung,

4.

die Zusammenarbeit mit allen Einrichtungen der Sportmedizin und der Sportwissenschaften.

(2) Das Land hat dafür Sorge zu tragen, daß in St. Pölten eine Landessportschule geführt wird. Der Betrieb kann in privatrechtlicher Form erfolgen. Die Errichtung von Zweigstellen ist möglich.

Als Aufgaben der Landessportschule sind insbesondere vorzusehen:

1.

Die Einrichtung von Trainings- und Wettkampfmöglichkeiten, vor allem für den Spitzensport,

2.

die Vorsorge für die Unterbringung und Betreuung von Jugend und Spitzensportlern,

3.

die Unterstützung für die Verwaltungseinrichtungen der NÖ Dach- und Fachverbände und der Aus- und Fortbildung von Übungsleitern, Sportlehrern, Lehrwarten, Trainern und Funktionären im Zusammenwirken mit den Dach- und Fachverbänden,

4.

die Unterstützung von Fortbildungsveranstaltungen für Leibeserzieher im Zusammenwirken mit dem Landesschulrat für NÖ und von Grund- und Fortbildungskursen für Leibesübungen für Erzieher an Berufsschulen im Zusammenwirken mit dem Gewerblichen Berufsschulrat für NÖ.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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