§ 25 NÖ SportG Aufsicht

NÖ SportG - NÖ Sportgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Der NÖ Schilehrerverband untersteht der Aufsicht der Landesregierung.

(2) Die Landesregierung hat Maßnahmen des NÖ Schilehrerverbandes, die gegen gesetzliche Bestimmungen oder die Satzungen verstoßen, zu beheben.

(3) Ein Vertreter der zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung ist zu allen Sitzungen der Vollversammlung des NÖ Schilehrerverbandes einzuladen. Er ist berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

(4) Das Ergebnis durchgeführter Wahlen ist der Landesregierung binnen vier Wochen mitzuteilen. Die Landesregierung hat Wahlen wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens als ungültig zu erklären, wenn die Rechtswidrigkeit auf das Wahlergebnis von Einfluß war.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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