§ 30i NÖ SportG Abwicklung

NÖ SportG - NÖ Sportgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

Die Angelegenheiten nach diesem Abschnitt sind über das Binnenmarkt-Informationssystem der EU (IMI) abzuwickeln. Für die Abwicklung über die Verbindungsstelle gilt § 12 Abs. 1, 2, 3 Z 1 und 3, 5 und 6 des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner im Land Niederösterreich (NÖ EAP-G), LGBl. 0025, sinngemäß.

In Kraft seit 08.06.2016 bis 31.12.9999
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