(1) Die erwerbsmäßige Erteilung von Schiunterricht unterliegt den Bestimmungen dieses Abschnittes.
Das Schilaufen im Sinne dieses Abschnittes umfaßt alle Arten des Schilaufens, insbesondere das alpine Schilaufen, das Snowboardfahren und das Langlaufen. |
(2) Schischulen sind Einrichtungen, in denen erwerbsmäßig Schiunterricht erteilt wird. Der Schiunterricht ist dann erwerbsmäßig, wenn er gegen Entgelt oder zur Erzielung eines sonstigen wirtschaftlichen Vorteiles, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist, ausgeübt wird.
(3) Personen oder Einrichtungen, die nicht erwerbsmäßig Schiunterricht für Gruppen erteilen, haben über Verlangen die Schischulleiter der Schischulgebiete, in welchen die Erteilung des Schiunterrichts erfolgt, über ihre Tätigkeit, insbesondere die zu benützenden Übungshänge, zu informieren.
(4) Eine Schischule aus einem anderen Schischulgebiet hat vor Aufnahme des Schiunterrichtes die jeweils für das Schischulgebiet zuständigen Schischulleiter zu informieren.
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