Sportstätten im Sinne dieses Abschnittes sind alle Anlagen in Niederösterreich, die
- | eine für die Sportausübung nutzbare Fläche von mehr als 300 Quadratmetern aufweisen und | |||||||||
- | von Vereinen im Rahmen ihrer gemeinnützigen Tätigkeit (§§ 35 und 36 BAO, BGBl.Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010) zur Sportausübung genutzt werden und | |||||||||
- | von Vereinen gegen Entgelt unbefristet in Bestand genommen sind. |
0 Kommentare zu § 11 NÖ SportG