§ 11 NÖ SportG Sportstättenbegriff

NÖ SportG - NÖ Sportgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Sportstätten im Sinne dieses Abschnittes sind alle Anlagen in Niederösterreich, die

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eine für die Sportausübung nutzbare Fläche von mehr als 300 Quadratmetern aufweisen und

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von Vereinen im Rahmen ihrer gemeinnützigen Tätigkeit (§§ 35 und 36 BAO, BGBl.Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010) zur Sportausübung genutzt werden und

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von Vereinen gegen Entgelt unbefristet in Bestand genommen sind.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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