(1) Die Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft in Niederösterreich (NÖ Landarbeiterkammer) ist zur Vertretung und Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen ihrer Kammerzugehörigen berufen.
(2) Die NÖ Landarbeiterkammer ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes und berechtigt, das Landeswappen mit der Aufschrift “NÖ Landarbeiterkammer” zu führen. Sie hat ihren Sitz am Sitz der NÖ Landesregierung.
(1) Der NÖ Landarbeiterkammer gehören alle Dienstnehmer einschließlich der freien Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013, sowie der geringfügig beschäftigten freien Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 leg.cit. an, die in Niederösterreich auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet beschäftigt sind. Dazu gehören insbesondere:
1. | Dienstnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben in Niederösterreich, | |||||||||
2. | Dienstnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Genossenschaften sowie aus solchen Genossenschaften seit dem 1. Jänner 1990 hervorgegangene Nachfolgeunternehmen jeder Rechtsform, solange der bisherige Unternehmensgegenstand beibehalten wird, und soweit sie nicht nach Abs. 3 Z 2 ausgenommen sind, | |||||||||
3. | Dienstnehmer in jenen Unternehmen und Einrichtungen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet, deren Tätigkeit und Zweck sich – ungeachtet ihres Sitzes – auf das Land Niederösterreich beziehen oder ihm dienen, wozu auch die beruflichen Vertretungen der Dienstgeber und Dienstnehmer auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet gehören und | |||||||||
4. | Dienstnehmer, die Dienste für die Hauswirtschaft des Dienstgebers oder für die Mitglieder dessen Hausstandes verrichten, wenn sie auch Dienste für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Dienstgebers leisten und nicht unter das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, BGBl.Nr. 235/1962 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2002, fallen. | |||||||||
5. | Dienstnehmer, die innerhalb eines sonst dem land- und forstwirtschaftlichen Gebiet nicht zuzählenden Betriebes überwiegend in einem auch untergeordneten Betriebszweig beschäftigt sind, in dem eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des § 4 Landarbeitsgesetz 2021, BGBl. I Nr. 78/2021, ausgeübt wird, | |||||||||
6. | Dienstnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und Betriebszweigen und in land- und forstwirtschaftlichen Versuchs- und Forschungsanstalten des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Gemeinden und sonstiger Körperschaften. |
(2) Der NÖ Landarbeiterkammer gehören ferner Personen an, die zuletzt auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet im Sinne des Abs. 1 beschäftigt waren, solange sie auf Grund hiedurch erworbener Versicherungszeiten Leistungen der gesetzlichen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung oder der Arbeitslosenversicherung beziehen und nicht eine unselbständige Beschäftigung außerhalb des land- und forstwirtschaftlichen Gebietes oder eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen.
(3) Der NÖ Landarbeiterkammer gehören nicht an:
1. | familieneigene Arbeitskräfte und eingetragene Partner im Sinne des § 2 Abs. 3 Landarbeitsgesetz 2021, BGBl. I Nr. 78/2021, | |||||||||
2. | Dienstnehmer, die gemäß § 2 Abs. 2 Landarbeitsgesetz 2021, BGBl. I Nr. 78/2021, vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind und | |||||||||
3. | Bedienstete der Gebietskörperschaften, die den Wirkungsbereich der NÖ Landarbeiterkammer berührende behördliche Aufgaben zu besorgen haben. |
(4) Im Zweifelsfalle entscheidet über die Kammerzugehörigkeit von Amts wegen oder auf Antrag die NÖ Landarbeiterkammer mit schriftlichem Bescheid. Antragsberechtigt sind die in den Abs. 1 bis 3 genannten Personen und ihre Dienstgeber.
(5) (entfällt)
(1) Die NÖ Landarbeiterkammer ist verpflichtet, eine Mitgliederevidenz zu führen. Die Führung der Mitgliederevidenz kann auch automatisiert erfolgen.
(2) In der Mitgliederevidenz sind alle Kammerzugehörigen gemäß § 2 in alphabetischer Reihenfolge zu erfassen. Aus der Mitgliederevidenz müssen Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Wohnsitz und Dienstgeber ersichtlich sein.
(3) Aus der Mitgliederevidenz sind unverzüglich jene Personen zu löschen, bei denen die Voraussetzungen für eine Eintragung weggefallen sind.
(4) Die zur Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung der Kammerzugehörigen berufenen Sozialversicherungsträger haben über Verlangen der NÖ Landarbeiterkammer gegen Ersatz der Kosten eine Aufstellung der Dienstnehmer, für die Landarbeiterkammerumlage eingehoben wird, vorzulegen. Diese Aufstellung hat Name und Anschrift des Dienstgebers, Name und Anschrift des Dienstnehmers, Versicherungsnummer und Art des Betriebes zu enthalten.
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist die NÖ Landarbeiterkammer insbesondere berufen:
1. | Vorschläge und Gutachten in allen Angelegenheiten, die die Interessen der Kammerzugehörigen berühren, den Körperschaften des öffentlichen Rechtes, den Behörden, ihren Dienststellen und sonstigen Verwaltungsstellen zu erstatten; dies gilt insbesondere für Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen, | |||||||||
2. | Vertreter zu entsenden und Besetzungsvorschläge zu erstatten, | |||||||||
3. | die Kammerzugehörigen unter Mitwirkung der Krankenversicherungsträger und der land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeber zu erfassen und eine Mitgliederevidenz zu führen, | |||||||||
4. | statistische Erhebungen über die wirtschaftliche und soziale Lage der Kammerzugehörigen durchzuführen und an solchen Erhebungen mitzuwirken, | |||||||||
5. | an der Regelung der Dienstverhältnisse der Kammerzugehörigen mitzuwirken und im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Kollektivverträge abzuschließen, | |||||||||
6. | zur Förderung der Kammerzugehörigen und zur Besserung ihrer wirtschaftlichen und sozialen Lage Einrichtungen zu schaffen und Maßnahmen zu treffen, dazu gehören insbesondere: | |||||||||
a) | erweiterte Fürsorge in den Fällen der Krankheit, der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit und des Alters durch Unterstützungseinrichtungen, Erholungs- und Altersheime, | |||||||||
b) | Förderung des Wohn- und Siedlungswesens hinsichtlich der Kammerzugehörigen, insbesondere Schaffung und Verbesserung von Eigenheimen und Dienstwohnungen; Mitwirkung an solchen Maßnahmen, | |||||||||
c) | Erleichterung der Familiengründung; Mitwirkung an solchen Maßnahmen, | |||||||||
d) | Mitwirkung an den Einrichtungen zur Förderung des Lehrlingswesens im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, | |||||||||
e) | Mitwirkung an der Überwachung der Lehr- und Ausbildungsverhältnisse jugendlicher Kammerzugehöriger, | |||||||||
f) | Unterstützung der kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen und der Betriebsvertretungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, | |||||||||
7. | die fachliche und kulturelle Aus- und Weiterbildung der Kammerzugehörigen zu fördern und im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften dabei mitzuwirken, | |||||||||
8. | die Angelegenheiten des Dienstnehmerschutzes wahrzunehmen und die Land- und Forstwirtschaftsinspektion bei der Ausübung der Arbeitsaufsicht zu unterstützen, | |||||||||
9. | die Kammerzugehörigen unentgeltlich in arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten zu beraten und im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere bei Gerichten, Verwaltungsbehörden und sonstigen Verwaltungsdienststellen zu vertreten und | |||||||||
10. | die Tätigkeit der in der Vollversammlung vertretenen wahlwerbenden Gruppen zu unterstützen. |
(2) Zur Koordinierung und Erfüllung ihrer Aufgaben kann sich die NÖ Landarbeiterkammer mit anderen gesetzlichen Berufsvertretungen der Dienstnehmer auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet zur Bildung einer Dachorganisation (Landarbeiterkammertag) zusammenschließen.
(1) Die NÖ Landarbeiterkammer hat in allen, in ihren Wirkungsbereich fallenden Angelegenheiten die Körperschaften des öffentlichen Rechtes sowie die Behörden zu unterstützen, ihnen auf Verlangen Auskünfte zu erteilen sowie Gutachten abzugeben.
(2) Alle Körperschaften des öffentlichen Rechtes, Behörden sowie die beruflichen Vertretungen sind verpflichtet, die NÖ Landarbeiterkammer bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und die hiezu notwendigen Auskünfte zu erteilen.
(3) Die Behörden haben Gesetzentwürfe, die den Wirkungsbereich der NÖ Landarbeiterkammer berühren, vor ihrer Einbringung in die gesetzgebende Körperschaft dieser Kammer, unter Einräumung einer angemessenen Frist, zur Begutachtung zu übersenden; gleiches gilt sinngemäß für Verordnungen.
Die NÖ Landarbeiterkammer ist insoweit zur Verarbeitung von personenbezogenen und anderen Daten ermächtigt, als dies der Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben dient.
(1) Die NÖ Landarbeiterkammer untersteht der Aufsicht der Landesregierung.
(2) Die Ausübung der Aufsicht hat der Überwachung der gesetzmäßigen Durchführung der Kammeraufgaben zu dienen.
(3) Die NÖ Landarbeiterkammer ist verpflichtet, die Landesregierung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Einberufung der Vollversammlung (§ 9) von der Abhaltung der Vollversammlung zu verständigen.
(4) Die Landesregierung kann zu allen Sitzungen der Vollversammlung Vertreter entsenden, die das Recht haben, sich jederzeit zu Wort zu melden.
(5) Die Landesregierung hat gesetzwidrige Beschlüsse der Kammerorgane mit Bescheid aufzuheben.
Organe der NÖ Landarbeiterkammer sind:
1. | die Vollversammlung, | |||||||||
2. | der Hauptausschuß und | |||||||||
3. | der Präsident. |
Die Vollversammlung ist zur Beratung und Beschlußfassung aller Angelegenheiten der Landarbeiterkammer berufen, soweit nicht der Hauptausschuß oder der Präsident zuständig sind. Der Vollversammlung obliegt insbesondere:
1. | Wahl (Abberufung) des Präsidenten und der beiden Vizepräsidenten, | |||||||||
2. | Wahl (Abberufung) der Mitglieder des Hauptausschusses, | |||||||||
3. | Wahl (Abberufung) der Mitglieder des Kontrollausschusses, | |||||||||
4. | Wahl der Delegierten zum Österreichischen Landarbeiterkammertag, | |||||||||
5. | Einsetzung von Ausschüssen im Sinne des § 14 und Bestimmung der Anzahl ihrer Mitglieder, | |||||||||
6. | Bestellung (Abberufung) des Kammeramtsdirektors, | |||||||||
7. | Festsetzung der Höhe der Kammerbeiträge, | |||||||||
8. | Beschlußfassung über den Voranschlag und den Rechnungsabschluß, | |||||||||
9. | Verfügung über das Kammervermögen, soweit diese nicht im Beschluß über den Voranschlag erfaßt ist, | |||||||||
10. | Erlassung der Geschäftsordnung für die Kammerorgane und das Kammeramt sowie der Dienstordnung für die Kammerbediensteten, | |||||||||
11. | Entscheidung über den Mandatsverlust und | |||||||||
12. | Beschlußfassung über die Auflösung der Vollversammlung. |
(1) Die Einberufung der Vollversammlung und die Führung des Vorsitzes obliegen dem Präsidenten.
(2) Nach der Wahl ist die Vollversammlung spätestens vier Wochen nach dem Wahltag einzuberufen.
(3) Die Vollversammlung ist jährlich mindestens zweimal einzuberufen, außerdem, wenn die Landesregierung es verlangt oder ein schriftlicher Antrag mit Angabe des Verhandlungsgegenstandes vorliegt, der von mindestens einem Drittel der Mitglieder unterfertigt ist.
(4) Die Mitglieder sind zur Sitzung der Vollversammlung mindestens acht Tage vorher unter Angabe der Zeit, des Ortes und der Verhandlungsgegenstände schriftlich einzuladen.
(5) Bei jeder Sitzung der Vollversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und vom Kammeramtsdirektor zu unterfertigen ist.
Zu einem gültigen Beschluß der Vollversammlung ist, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, die Anwesenheit des Vorsitzenden sowie von mindestens der Hälfte der Mitglieder und die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Vorsitzende ist stimmberechtigt, bei Stimmengleichheit gilt jener Antrag als angenommen, für den er gestimmt hat.
Die Sitzungen der Vollversammlung sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn dies über Antrag des Vorsitzenden oder eines Viertels der Mitglieder von der Vollversammlung in Abwesenheit der Zuhörer beschlossen wird. Die Öffentlichkeit darf jedoch nicht ausgeschlossen werden, wenn der Voranschlag, der Rechnungsabschluß oder Angelegenheiten des Kammervermögens behandelt werden.
(1) Mindestens dreihundert wahlberechtigte Kammerzugehörige haben das Recht, an die Vollversammlung schriftliche Anträge zu richten. Dem Antrag ist eine mit eigenhändiger Angabe von Name, Adresse, Datum und Unterschrift versehene Erklärung sämtlicher Antragsteller beizufügen, daß sie kammerzugehörig und wahlberechtigt sind.
(2) Die Vollversammlung ist verpflichtet, einen Antrag gemäß Abs. 1 zu behandeln und darüber abzustimmen.
(3) Der Erstunterzeichner oder eine andere im Antrag als dessen Sprecher angeführte Person ist der Sprecher des Antrages und kann den Antrag in der Vollversammlung mündlich begründen. Der Einberufer der Vollversammlung hat den Sprecher des Antrages rechtzeitig einzuladen.
(4) Weist die Vollversammlung den Antrag zuständigkeitshalber einem anderen Organ zur weiteren Behandlung zu, so ist dieses verpflichtet, den Sprecher des Antrages zu der Sitzung, in der der Antrag behandelt wird, einzuladen. Der Sprecher des Antrages kann den Antrag in dieser Sitzung mündlich begründen. Wird der Antrag dem Präsidenten zugewiesen, hat dieser die Pflicht zur Information über die Behandlung des Antrages gegenüber dem Sprecher des Antrages.
(1) Mindestens fünfzig wahlberechtigte Kammerzugehörige haben das Recht, an die Vollversammlung schriftliche Petitionen zu richten. Der Petition ist eine mit eigenhändiger Angabe von Name, Adresse, Datum und Unterschrift versehene Erklärung sämtlicher Einreicher beizufügen, daß sie kammerzugehörig und wahlberechtigt sind.
(2) Die Vollversammlung ist verpflichtet, eine Petition gemäß Abs. 1 zu behandeln.
(1) Die Mitglieder der Vollversammlung sind verpflichtet, die Gesetze zu beachten und die ihnen obliegenden Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen. Bei der ersten Vollversammlung nach ihrer Wahl haben sie hierüber dem Präsidenten das Gelöbnis zu leisten.
(2) Die Tätigkeit der Mitglieder der Vollversammlung ist ein Ehrenamt. Für erwachsene Barauslagen und Verdienstentgang gebührt eine Entschädigung; eine Pauschalierung ist zulässig.
(3) Die Mitglieder der Vollversammlung führen den Titel “Kammerrat”.
Die Dienstgeber sind verpflichtet, den als Kammerräte tätigen Dienstnehmern die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten als Funktionäre der Landarbeiterkammer erforderliche Freizeit zu gewähren.
(1) Die Mitgliedschaft zur Vollversammlung erlischt
1. | wenn nach der Wahl ein Umstand eintritt oder bekannt wird, der die Wählbarkeit ausschließt oder ausgeschlossen hätte, | |||||||||
2. | durch Verzicht, der dem Präsidenten gegenüber schriftlich zu erklären ist, | |||||||||
3. | durch Feststellung des Mandatsverlustes und | |||||||||
4. | durch Tod. |
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 3 erlischt das Mandat mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft der den Mandatsverlust feststellenden Entscheidung.
(3) Im Falle des Abs. 1 Z 2 erlischt das Mandat mit dem Tag des Einlangens der schriftlichen Verzichtserklärung beim Kammeramt.
(4) Die Feststellung eines Umstandes gemäß Abs. 1 Z 1 obliegt dem Hauptausschuß.
(5) Die Vollversammlung kann bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen mit Bescheid auf Verlust des Mandates erkennen, wenn ein Mitglied seine Pflichten gröblich verletzt oder vernachlässigt.
(6) (entfällt)
(1) Der Präsident hat die Ausschüsse zu ihrer Konstituierung einzuberufen und die Wahl der Vorsitzenden durchzuführen.
(2) Den Ausschüssen obliegt die Vorberatung jener Angelegenheiten, für die sie von der Vollversammlung eingesetzt wurden. Das Ergebnis der Vorberatung ist vom Vorsitzenden der Vollversammlung zu berichten. Liegen verschiedene Meinungen vor, dann ist über alle zu berichten.
(3) Die Ausschüsse sind in jenem Verhältnis zusammenzusetzen, das dem der wahlwerbenden Gruppen in der Vollversammlung entspricht.
(1) Die Funktionsperiode der Vollversammlung beträgt sechs Jahre, sie beginnt mit der Angelobung ihrer Mitglieder in der ersten Sitzung nach der Wahl und endet, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 4, mit Beginn des Tages, an dem die Angelobung der neugewählten Mitglieder erfolgt.
(2) Die Vollversammlung kann ihre Auflösung beschließen. Für diesen Beschluß ist die Anwesenheit von mindestens drei Vierteln der Mitglieder und Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Auflösungsbeschluß ist unverzüglich der Landesregierung mitzuteilen.
(3) Die Vollversammlung ist von der Landesregierung aufzulösen, wenn
1. | sie wiederholt oder gröblich gegen Gesetze oder Verordnungen verstößt, | |||||||||
2. | sie die ihr nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben vernachlässigt und | |||||||||
3. | mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder ausgeschieden ist und nach den Listen der wahlwerbenden Gruppen Ersatzmänner nicht vorhanden sind. |
(4) Mit der Auflösung der Vollversammlung erlöschen auch die Funktionen der anderen Kammerorgane mit Ausnahme der des Präsidenten und der beiden Vizepräsidenten, die bis zur Wahl eines neuen Präsidenten und der neuen Vizepräsidenten die Geschäfte weiterzuführen haben.
(5) Nach Auflösung der Vollversammlung hat die Landesregierung innerhalb von sechs Wochen Neuwahlen auszuschreiben.
(6) (entfällt)
(1) Dem Hauptausschuß obliegt die Beratung und Beschlußfassung in Verwaltungs-, Organisations-, Finanz- und Personalangelegenheiten, soweit diese nicht der Vollversammlung oder dem Präsidenten vorbehalten sind. Weiters kommt ihm die Entscheidung über die Kammerzugehörigkeit und das Erlöschen der Mitgliedschaft zur Vollversammlung gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 zu.
(2) Dem Hauptausschuß gehören an:
1. | der Präsident, | |||||||||
2. | die beiden Vizepräsidenten und | |||||||||
3. | sechs weitere Mitglieder der Vollversammlung. |
(3) Die in den Hauptausschuß zu entsendenden Mitglieder der Vollversammlung (Abs. 2 Z 3) sind in jenem Verhältnis zu wählen, das dem der wahlwerbenden Gruppen in der Vollversammlung entspricht.
(4) Für die Beschlußfassung im Hauptausschuß gelten die Bestimmungen über die Beschlußerfordernisse in der Vollversammlung sinngemäß.
(5) Der Hauptausschuß kann zur Vorberatung bestimmter Aufgaben Unterausschüsse einsetzen.
(6) Die Vollversammlung kann einzelne Mitglieder des Hauptausschusses (Abs. 2 Z 3) aus ihrer Funktion abberufen. Stimmen bei der Abstimmung über den Abberufungsantrag soviele Kammerräte gegen den Antrag wie der einfachen Mehrheit der Kammerräte der wahlwerbenden Gruppe entspricht, auf deren Vorschlag das Mitglied des Hauptausschusses gewählt worden ist, so ist der Antrag abgelehnt.
(7) Scheidet ein Mitglied des Hauptausschusses während der Funktionsperiode aus, ist für die restliche Dauer derselben in der nächsten Vollversammlung unter Bedachtnahme auf Abs. 3 eine Ergänzungswahl vorzunehmen.
(1) Der Präsident und zwei Vizepräsidenten sind von der Vollversammlung in ihrer ersten Sitzung nach jeder Wahl aus dem Kreise ihrer Mitglieder für die Dauer der Funktionsperiode zu wählen.
(2) Präsident und Vizepräsidenten haben dem Landeshauptmann zu geloben, daß sie die Gesetze beachten und die ihnen obliegenden Aufgaben gewissenhaft erfüllen werden.
(3) Der Präsident hat die Reihenfolge seiner Vertretung im Verhinderungsfalle durch die beiden Vizepräsidenten in der ersten Sitzung der Vollversammlung nach seiner Wahl zu bestimmen.
(4) Die Vollversammlung kann den Präsidenten sowie die Vizepräsidenten mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller wahlberechtigten Kammerräte abberufen.
(5) Wird das Amt eines nach Abs. 1 Gewählten vor Ablauf der Funktionsperiode frei, so ist unverzüglich eine Neuwahl vorzunehmen.
(1) Dem Präsidenten obliegt die Besorgung aller Aufgaben, die nicht einem anderen Organ vorbehalten sind; dazu gehören insbesondere:
1. | die Vertretung der NÖ Landarbeiterkammer nach außen, | |||||||||
2. | die Einberufung der Vollversammlung und des Hauptausschusses sowie die Führung des Vorsitzes, | |||||||||
3. | die Obsorge, daß die Aufgaben der NÖ Landarbeiterkammer im Rahmen ihres Wirkungsbereiches erfüllt werden, | |||||||||
4. | die Vollziehung der Beschlüsse anderer Organe der NÖ Landarbeiterkammer, | |||||||||
5. | die Beurkundung der Beschlüsse der Kammerorgane sowie die Unterfertigung von Bescheiden und sonstigen Schriftstücken nach Maßgabe des § 27 Abs. 3 und | |||||||||
6. | die Aufnahme, Kündigung und Entlassung von nicht länger als auf die Dauer von sechs Monaten beschäftigten Bediensteten. |
(2) Die beiden Vizepräsidenten haben den Präsidenten bei der Erfüllung seiner Aufgaben und bei seiner Amtsführung zu unterstützen und ihn im Falle seiner Verhinderung zu vertreten.
(3) Dem Präsidenten und den beiden Vizepräsidenten gebührt eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe vom Hauptausschuß unter Berücksichtigung der Bedeutung der Tätigkeit und der Inanspruchnahme festzusetzen ist.
Die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der NÖ Landarbeiterkammer ist von der Landesregierung durch Verordnung auszuschreiben. Der Wahltag ist so festzusetzen, daß die neugewählte Vollversammlung mit Ablauf der Funktionsperiode zusammentreten kann.
Die Mitglieder der Vollversammlung werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes von den Kammerzugehörigen gewählt.
(1) Wahlberechtigt sind, unabhängig von der österreichischen Staatsbürgerschaft, alle Personen, die am Stichtag kammerzugehörig sind, spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 17. Lebensjahr vollenden und im übrigen vom aktiven Wahlrecht zum Landtag von Niederösterreich nicht ausgeschlossen sind oder nicht ausgeschlossen wären, wenn sie ihren Wohnsitz (§ 24 NÖ Landtagswahlordnung 1992, LGBl. 0300) in Niederösterreich hätten.
(2) Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme.
Wählbar in die Vollversammlung der NÖ Landarbeiterkammer sind wahlberechtigte Kammerzugehörige, die mit Ablauf des Tages der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet haben und
1. | österreichische Staatsbürger oder | |||||||||
2. | Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates, eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder | |||||||||
3. | Staatsangehörige eines Drittstaates sind, dessen Staatsangehörige hinsichtlich einer Arbeitnehmerorganisation nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind. |
(1) In grundsätzlichen Fragen der Arbeitnehmerpolitik und der Organisation der NÖ Landarbeiterkammer kann eine Befragung unter den Kammerzugehörigen durchgeführt werden.
(2) Stimmberechtigt bei der Befragung sind alle wahlberechtigten Kammerzugehörigen.
(3) Die Befragung wird durch die Vollversammlung der NÖ Landarbeiterkammer ausgeschrieben. Die Ausschreibung hat die Frage, über die abzustimmen ist, und den Befragungstag zu enthalten. Der Befragungstag kann mit dem Tag der Wahl der Kammerräte zusammenfallen. In diesem Fall sind die Wahl- bzw. Stimmberechtigten nur einmal zu erfassen.
(4) Für die Befragung bildet das Land Niederösterreich einen einheitlichen Stimmbezirk. Die Durchführung der Befragung obliegt den Wahlbehörden für die Kammerwahlen.
(5) Für das Abstimmungsverfahren sind gelbe amtliche Befragungsblätter zu verwenden. Sie haben die Bezeichnung “Befragung in der NÖ Landarbeiterkammer”, die gestellte(n) Frage(n) und die zur Stimmabgabe erforderlichen Zeichen zu enthalten. Die Frage ist möglichst kurz und eindeutig zu formulieren und muß mit “ja” oder “nein” beantwortet werden können.
(6) Ein Befragungsblatt ist gültig ausgefüllt, wenn in einen der Kreise ein liegendes Kreuz oder eine andere Kennzeichnung angebracht ist.
(1) Die Befragungsbehörde (Sprengel- bzw. Gemeindewahlbehörde für die Landarbeiterkammerwahlen) überprüft nach Ablauf der Befragungszeit, im Falle der gleichzeitigen Durchführung der Wahlen nach Ablauf der festgelegten Wahlzeit, die amtlichen Befragungsblätter auf ihre Gültigkeit und ermittelt sodann:
a) | die Summe der Befragungsblätter | |||||||||
b) | die Summe der ungültigen Antworten | |||||||||
c) | die Summe der gültigen Antworten | |||||||||
d) | die Summe der Ja-Stimmen | |||||||||
e) | die Summe der Nein-Stimmen |
(2) Das Ergebnis ist unverzüglich telefonisch der Gemeinde- bzw. Bezirkswahlbehörde mitzuteilen. Die Bezirkswahlbehörde meldet das Ergebnis wiederum unverzüglich telefonisch oder mittels Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung der Landeswahlbehörde.
(1) Die Sprengel- bzw. Gemeindewahlbehörde haben über das Ergebnis der Ermittlungen eine Niederschrift im Sinne des § 56 der NÖ Landarbeiterkammer-Wahlordnung, LGBl. 9005, anzulegen.
(2) Das Ergebnis der Befragung ist von der Landeswahlbehörde für die Kammerwahlen unverzüglich festzustellen, niederschriftlich zu beurkunden und in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung zu verlautbaren sowie der Vollversammlung zur Beratung vorzulegen.
(3) Im übrigen sind bei der Durchführung des Verfahrens die Bestimmungen der NÖ Landarbeiterkammer-Wahlordnung, LGBl. 9005, sinngemäß anzuwenden.
(1) Die Kosten des Wahlverfahrens und einer Befragung sind von der NÖ Landarbeiterkammer zu tragen.
(2) Behörden kommt ein Anspruch auf Entschädigung für den Personalaufwand nicht zu.
(3) Die Gemeinden haben bei der Durchführung der Wahl mitzuwirken. Sie haben die erforderlichen Wahllokale einschließlich der notwendigen Einrichtungsgegenstände in einem für die Durchführung der Wahlhandlung bereiten Zustand zur Verfügung zu stellen.
(4) Den wahlwerbenden Parteien gebührt zur Erfüllung ihrer Aufgaben vom Land jährlich ein Beitrag von € 0,218 je Wahlberechtigten der jeweils letzten NÖ Landarbeiterkammerwahl. Jede wahlwerbende Partei, die aufgrund der Ergebnisse der letzten Wahl in die NÖ Landarbeiterkammer in der Vollversammlung vertreten ist, erhält für jede bei der jeweils letzten NÖ Landarbeiterkammerwahl erreichte gültige Stimme den Anteil einer bei dieser Wahl abgegebenen gültigen Stimme an dieser Förderung.
(5) Eine Änderung der Bemessungsgrundlage für die im Abs. 4 genannten Beiträge durch Neuwahlen ist mit Beginn des folgenden Kalenderjahres zu berücksichtigen. Die Beiträge sind den wahlwerbenden Parteien vierteljährlich im vorhinein anzuweisen. Sind die Beiträge nicht durch vier teilbar, ist bei der Überweisung des ersten Teilbetrages der Ausgleich auf den vollen Betrag herzustellen.
(6) Die Förderungen gemäß Abs. 4 erhöhen sich im gleichen Verhältnis wie der Gehalt eines Beamten des Landes Niederösterreich der Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 1 beginnend mit der Erhöhung vom 1. Jänner 1984.
(7) Die Landarbeiterkammer hat an jede Gemeinde für die mit der Wahl oder einer Befragung verbundenen Kosten eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 22,– Euro zu leisten. Ab dem 30. Wahlberechtigten ist für jeden dieser Wahlberechtigten zusätzlich 0,56 Euro zu vergüten. Darüber hinaus steht den Gemeinden kein Kostenersatz zu.
(8) Die Pauschalentschädigungen sind von der NÖ Landarbeiterkammer innerhalb von sechs Monaten nach dem Wahltag oder dem Tag einer Befragung an die Gemeinden anzuweisen. Zu diesem Zweck haben die Gemeinden der NÖ Landarbeiterkammer die Bankverbindungen rechtzeitig bekannt zu geben.
Die näheren Bestimmungen über die Wahl werden durch Landesgesetze geregelt.
(1) Die Geschäfte der NÖ Landarbeiterkammer sind vom Kammeramt zu führen.
(2) Das Kammeramt besteht aus dem Kammeramtsdirektor und den übrigen Bediensteten.
(3) Das Kammeramt ist unter Aufsicht des Präsidenten vom Kammeramtsdirektor zu leiten.
(4) Die Rechte und Pflichten der Kammerbediensteten sind in einer Dienstordnung zu regeln, die von der Vollversammlung zu beschließen ist. Die Dienstordnung sowie deren Änderung ist der Landesregierung anzuzeigen. Sie ist aufzuheben, wenn die Dienstordnung den Bestimmungen dieses Gesetzes widerspricht.
(5) Die NÖ Landarbeiterkammer kann nach Bedarf außerhalb ihres Sitzes Geschäftsstellen errichten.
(1) Der Kammeramtsdirektor wird über Vorschlag des Präsidenten von der Vollversammlung bestellt und abberufen. Die Abberufung ist nur aus wichtigen Gründen zulässig und bedarf einer Zweidrittelmehrheit. Wichtige Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben.
(2) Der Kammeramtsdirektor hat an den Sitzungen der Organe der NÖ Landarbeiterkammer mit beratender Stimme teilzunehmen.
(3) Dem Kammeramtsdirektor obliegt die Beurkundung der Beschlüsse der Kammerorgane sowie die Unterfertigung der Bescheide und aller Schriftstücke rechtsverbindlicher Art gemeinsam mit dem Präsidenten.
(4) Der Präsident hat zu bestimmen, welcher Bedienstete den Kammeramtsdirektor im Falle der Verhinderung zu vertreten hat.
(1) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Kammerorgane und des Kammeramtes sind in einer Geschäftsordnung zu treffen. Diese hat jedenfalls Bestimmungen über die Stellung von Anträgen, über die Verhandlungsführung und über die Ausübung der Sitzungspolizei zu enthalten.
(2) Die Erlassung und Änderung der Geschäftsordnung bedarf eines Beschlusses der Vollversammlung. Die Geschäftsordnung sowie deren Änderung ist der Landesregierung anzuzeigen. Sie ist aufzuheben, wenn die Geschäftsordnung den Bestimmungen dieses Gesetzes widerspricht.
Die mit der Erfüllung der Aufgaben der NÖ Landarbeiterkammer verbundenen Kosten werden gedeckt:
1. | durch Kammerbeiträge, | |||||||||
2. | durch alljährlich zu leistende Beiträge des Landes und | |||||||||
3. | durch sonstige Einnahmen und Zuwendungen. |
(1) Die NÖ Landarbeiterkammer hat von den Kammerzugehörigen, mit Ausnahme der Lehrlinge und der Kammerzugehörigen gemäß § 2 Abs. 2, einen Beitrag einzuheben, dessen Höhe von der Vollversammlung festzusetzen ist und der höchstens ein Prozent der Beitragsgrundlage nach Abs. 2 betragen darf.
(2) Die Beitragsgrundlage bildet das aus einem die Kammerzugehörigkeit begründenden Dienstverhältnis erzielte krankenversicherungspflichtige Entgelt.
(3) Über die Beitragspflicht ist im Zweifelsfalle auf Antrag oder von Amts wegen mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
(1) Die Dienstgeber der Kammerzugehörigen haben die Kammerbeiträge vom Entgelt einzubehalten und an die für die Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung zuständigen Sozialversicherungsträger abzuführen. Der Kammerbeitrag gilt als im Abzugswege eingehoben, wenn dem Kammerzugehörigen das um seinen Kammerbeitrag verkürzte Entgelt ausbezahlt wurde.
(2) Bis zur Abfuhr an die einhebende Stelle gilt der Kammerbeitrag als anvertrautes Gut.
(3) Die zur Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung der Kammerzugehörigen berufenen Sozialversicherungsträger haben gegen Ersatz der Kosten die Kammerbeiträge von den Dienstgebern der Kammerzugehörigen einzuheben und der NÖ Landarbeiterkammer abzuführen.
(4) Die NÖ Landarbeiterkammer hat über die Art der Abfuhr von Kammerbeiträgen mit den nach Abs. 3 zuständigen Sozialversicherungsträgern eine Vereinbarung zu schließen, die sich auch auf die Höhe des Kostenersatzes zu erstrecken hat. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, so hat die NÖ Landarbeiterkammer nach den Bestimmungen des § 82 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl.Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013, die Entscheidung des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu begehren.
(5) Die Sozialversicherungsträger, die nach Abs. 3 Kammerbeiträge einheben und abführen, haben über Verlangen der NÖ Landarbeiterkammer alle zur Feststellung der Kammerzugehörigkeit notwendigen Auskünfte zu erteilen.
(6) Die NÖ Landarbeiterkammer kann über Beschluß des Hauptausschusses den Dienstgebern der Kammerzugehörigen mit Bescheid auftragen, die Kammerbeiträge direkt der NÖ Landarbeiterkammer abzuführen. Mit diesem Bescheid erlischt die Pflicht zur Abfuhr der Beiträge nach Abs. 1.
(7) (entfällt)
(1) Das Kammeramt hat alljährlich, unter Berücksichtigung der bisherigen und der zu erwartenden Aufwendungen und Einnahmen, einen Voranschlag zu erstellen.
(2) Der Voranschlag ist vor Beschlußfassung durch die Vollversammlung dem Hauptausschuß zuzuleiten.
(3) Der Voranschlag ist bis spätestens 15. Dezember des seiner Geltung vorangehenden Jahres von der Vollversammlung zu beschließen.
(4) Bis spätestens 31. März des jeweils folgenden Jahres hat das Kammeramt den Rechnungsabschluß über das abgelaufene Jahr zu erstellen und dem Kontrollausschuß vorzulegen.
(1) Der Kontrollausschuß hat die Gebarung und den Rechnungsabschluß auf sachliche und rechnerische Richtigkeit sowie auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, der Geschäftsordnung und der Organbeschlüsse zu überprüfen und über das Ergebnis der Prüfung einen schriftlichen Bericht an die Vollversammlung zu erstatten. Vor Vorlage des Berichtes ist dem Hauptausschuß Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben.
(2) Die Vollversammlung hat in der ersten Sitzung nach jeder Wahl aus dem Kreise ihrer Mitglieder einen Kontrollausschuß für die Dauer der Funktionsperiode zu wählen.
(3) Der Kontrollausschuß besteht aus fünf Mitgliedern, wobei zunächst jede wahlwerbende Gruppe, die zumindest drei Mandate in der Vollversammlung erreicht hat, ein Mitglied vorschlagen kann. Macht eine wahlwerbende Gruppe von diesem Recht keinen Gebrauch, dann ist die ihr zukommende Anzahl der Mitglieder freizuhalten. Die Beschlußfähigkeit wird dadurch nicht gehemmt. Sollten mehr als fünf wahlwerbende Gruppen diese Voraussetzung erfüllen, so ist die Zahl der Kontrollausschußmitglieder entsprechend zu erhöhen. Das Vorschlagsrecht für die verbleibenden Mitglieder steht den in Betracht kommenden wahlwerbenden Gruppen aufgrund ihres Stärkeverhältnisses in der Vollversammlung zu.
(4) Die Beschlüsse im Kontrollausschuß werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich.
(5) Die Mitglieder des Kontrollausschusses wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Mitglieder, die derselben wahlwerbenden Gruppe angehören, wie der gewählte Präsident, können nicht zum Vorsitzenden gewählt werden, sofern nicht alle Mitglieder des Kontrollausschusses dieser wahlwerbenden Gruppe angehören.
(6) Die Vollversammlung kann einzelne Mitglieder des Kontrollausschusses aus ihrer Funktion abberufen. § 16 Abs. 7 letzter Satz gilt sinngemäß.
(7) Scheidet ein Mitglied des Kontrollausschusses im Laufe der Funktionsperiode aus, ist für die restliche Dauer derselben in der nächsten Vollversammlung unter Bedachtnahme auf Abs. 2 eine Ergänzungswahl vorzunehmen.
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(1) Abweichend von den §§ 10, 16 und 33 können Kammerorgane während der Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (z. B. das tägliche Leben der Allgemeinheit einschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 oder Katastrophen) Beschlüsse im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz fassen. Die Beschlussfassung im Umlaufweg hat in der Weise zu erfolgen, dass der Antrag vom Vorsitzenden allen Mitgliedern zugeleitet wird. Die Beschlussfassung im Umlaufweg kommt rechtmäßig zustande, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt und der Antrag die erforderliche Mehrheit erhalten hat. Sinngemäßes gilt für die Videokonferenz.
(2) Abweichend von § 11 darf während der Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (Abs. 1) eine Sitzung der Vollversammlung ohne Öffentlichkeit abgehalten werden, wenn ein schriftlicher Bericht über die wesentlichen Tagesordnungspunkte, jedenfalls über die gefassten Beschlüsse, innerhalb von drei Tagen nach der Sitzung auf der Homepage der Landarbeiterkammer kundgemacht wird. Dieser Bericht muss zumindest bis zur nächsten Vollversammlung abrufbar sein. Dies gilt sinngemäß auch für die Beschlüsse der Vollversammlung für die Fälle des Abs. 1.
(1) Die Kammerzugehörigen nach § 2 Abs. 2 sind erstmals bei der nach Kundmachung dieses Gesetzes stattfindenden Wahl (Abschnitt III) wahlberechtigt.
(2) Die Bestimmungen des Abschnittes III sind erstmals anläßlich der nach Kundmachung dieses Gesetzes stattfindenden Wahlen anzuwenden.
(3) Für die im Zeitpunkt der Kundmachung dieses Gesetzes laufenden Funktionsperiode ist § 15 Abs. 6 nicht anwendbar.
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit seiner Kundmachung in Kraft.
(2) Die Bestimmungen der §§ 6, 7, 9 Abs. 2, 14 Abs. 1 und 2, 16 Abs. 6, 17 Abs. 1, 3 und 4, 18 Abs. 2 und 21 treten mit Ende der laufenden Wahlperiode in Kraft.
(3) Die Bestimmungen des NÖ Landarbeiterkammergesetzes, LGBl.Nr. 49/1950, in der Fassung der Gesetze LGBl.Nr. 313/1966 und 277/1969, treten – mit Ausnahme der im Abs. 4 angeführten Bestimmungen – mit der Kundmachung dieses Gesetzes außer Kraft.
(4) Folgende Bestimmungen des im Abs. 3 genannten Gesetzes treten mit Ende der laufenden Wahlperiode außer Kraft: §§ 9, 10, 13 Abs. 1, 18 Abs. 1, 21, 22 Abs. 3 und 23.
(5) § 2a Abs. 1 und 3 sowie § 4a in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.
(6) § 35a in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 107/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Abschnitt VIa tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(7) § 2 Abs. 1 und Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 50/2021 treten am 1. Juli 2021 in Kraft.
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
1. | Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl.Nr. L 16 vom 23. Jänner 2004, S 44; | |||||||||
2. | Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl.Nr. L 158 vom 30. April 2004, S 77; | |||||||||
3. | Richtlinie 2011/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, ABl.Nr. L 132 vom 19. Mai 2011, S. 1. |
ERHEBUNGSBLATT zur Feststellung des Wohnsitzes
(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert)
[CELEX-Nr.: 32003L0109, 32004L0038]
[CELEX-Nr.: 32011L0051]