(1) Die Befragungsbehörde (Sprengel- bzw. Gemeindewahlbehörde für die Landarbeiterkammerwahlen) überprüft nach Ablauf der Befragungszeit, im Falle der gleichzeitigen Durchführung der Wahlen nach Ablauf der festgelegten Wahlzeit, die amtlichen Befragungsblätter auf ihre Gültigkeit und ermittelt sodann:
a) | die Summe der Befragungsblätter | |||||||||
b) | die Summe der ungültigen Antworten | |||||||||
c) | die Summe der gültigen Antworten | |||||||||
d) | die Summe der Ja-Stimmen | |||||||||
e) | die Summe der Nein-Stimmen |
(2) Das Ergebnis ist unverzüglich telefonisch der Gemeinde- bzw. Bezirkswahlbehörde mitzuteilen. Die Bezirkswahlbehörde meldet das Ergebnis wiederum unverzüglich telefonisch oder mittels Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung der Landeswahlbehörde.
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