Die Vollversammlung ist zur Beratung und Beschlußfassung aller Angelegenheiten der Landarbeiterkammer berufen, soweit nicht der Hauptausschuß oder der Präsident zuständig sind. Der Vollversammlung obliegt insbesondere:
1. | Wahl (Abberufung) des Präsidenten und der beiden Vizepräsidenten, | |||||||||
2. | Wahl (Abberufung) der Mitglieder des Hauptausschusses, | |||||||||
3. | Wahl (Abberufung) der Mitglieder des Kontrollausschusses, | |||||||||
4. | Wahl der Delegierten zum Österreichischen Landarbeiterkammertag, | |||||||||
5. | Einsetzung von Ausschüssen im Sinne des § 14 und Bestimmung der Anzahl ihrer Mitglieder, | |||||||||
6. | Bestellung (Abberufung) des Kammeramtsdirektors, | |||||||||
7. | Festsetzung der Höhe der Kammerbeiträge, | |||||||||
8. | Beschlußfassung über den Voranschlag und den Rechnungsabschluß, | |||||||||
9. | Verfügung über das Kammervermögen, soweit diese nicht im Beschluß über den Voranschlag erfaßt ist, | |||||||||
10. | Erlassung der Geschäftsordnung für die Kammerorgane und das Kammeramt sowie der Dienstordnung für die Kammerbediensteten, | |||||||||
11. | Entscheidung über den Mandatsverlust und | |||||||||
12. | Beschlußfassung über die Auflösung der Vollversammlung. |
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