§ 8 NÖ LAKG Aufgaben der Vollversammlung

NÖ LAKG - NÖ Landarbeiterkammergesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Die Vollversammlung ist zur Beratung und Beschlußfassung aller Angelegenheiten der Landarbeiterkammer berufen, soweit nicht der Hauptausschuß oder der Präsident zuständig sind. Der Vollversammlung obliegt insbesondere:

1.

Wahl (Abberufung) des Präsidenten und der beiden Vizepräsidenten,

2.

Wahl (Abberufung) der Mitglieder des Hauptausschusses,

3.

Wahl (Abberufung) der Mitglieder des Kontrollausschusses,

4.

Wahl der Delegierten zum Österreichischen Landarbeiterkammertag,

5.

Einsetzung von Ausschüssen im Sinne des § 14 und Bestimmung der Anzahl ihrer Mitglieder,

6.

Bestellung (Abberufung) des Kammeramtsdirektors,

7.

Festsetzung der Höhe der Kammerbeiträge,

8.

Beschlußfassung über den Voranschlag und den Rechnungsabschluß,

9.

Verfügung über das Kammervermögen, soweit diese nicht im Beschluß über den Voranschlag erfaßt ist,

10.

Erlassung der Geschäftsordnung für die Kammerorgane und das Kammeramt sowie der Dienstordnung für die Kammerbediensteten,

11.

Entscheidung über den Mandatsverlust und

12.

Beschlußfassung über die Auflösung der Vollversammlung.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 NÖ LAKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 NÖ LAKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 NÖ LAKG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 NÖ LAKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 NÖ LAKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 7 NÖ LAKG
§ 9 NÖ LAKG