Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
Die mit der Erfüllung der Aufgaben der NÖ Landarbeiterkammer verbundenen Kosten werden gedeckt:
1.
durch Kammerbeiträge,
2.
durch alljährlich zu leistende Beiträge des Landes und
3.
durch sonstige Einnahmen und Zuwendungen.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 29 NÖ LAKG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 29 NÖ LAKG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 29 NÖ LAKG