§ 32 NÖ LAKG Finanzielle Gebarung

NÖ LAKG - NÖ Landarbeiterkammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Das Kammeramt hat alljährlich, unter Berücksichtigung der bisherigen und der zu erwartenden Aufwendungen und Einnahmen, einen Voranschlag zu erstellen.

(2) Der Voranschlag ist vor Beschlußfassung durch die Vollversammlung dem Hauptausschuß zuzuleiten.

(3) Der Voranschlag ist bis spätestens 15. Dezember des seiner Geltung vorangehenden Jahres von der Vollversammlung zu beschließen.

(4) Bis spätestens 31. März des jeweils folgenden Jahres hat das Kammeramt den Rechnungsabschluß über das abgelaufene Jahr zu erstellen und dem Kontrollausschuß vorzulegen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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