(1) Dem Hauptausschuß obliegt die Beratung und Beschlußfassung in Verwaltungs-, Organisations-, Finanz- und Personalangelegenheiten, soweit diese nicht der Vollversammlung oder dem Präsidenten vorbehalten sind. Weiters kommt ihm die Entscheidung über die Kammerzugehörigkeit und das Erlöschen der Mitgliedschaft zur Vollversammlung gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 zu.
(2) Dem Hauptausschuß gehören an:
1. | der Präsident, | |||||||||
2. | die beiden Vizepräsidenten und | |||||||||
3. | sechs weitere Mitglieder der Vollversammlung. |
(3) Die in den Hauptausschuß zu entsendenden Mitglieder der Vollversammlung (Abs. 2 Z 3) sind in jenem Verhältnis zu wählen, das dem der wahlwerbenden Gruppen in der Vollversammlung entspricht.
(4) Für die Beschlußfassung im Hauptausschuß gelten die Bestimmungen über die Beschlußerfordernisse in der Vollversammlung sinngemäß.
(5) Der Hauptausschuß kann zur Vorberatung bestimmter Aufgaben Unterausschüsse einsetzen.
(6) Die Vollversammlung kann einzelne Mitglieder des Hauptausschusses (Abs. 2 Z 3) aus ihrer Funktion abberufen. Stimmen bei der Abstimmung über den Abberufungsantrag soviele Kammerräte gegen den Antrag wie der einfachen Mehrheit der Kammerräte der wahlwerbenden Gruppe entspricht, auf deren Vorschlag das Mitglied des Hauptausschusses gewählt worden ist, so ist der Antrag abgelehnt.
(7) Scheidet ein Mitglied des Hauptausschusses während der Funktionsperiode aus, ist für die restliche Dauer derselben in der nächsten Vollversammlung unter Bedachtnahme auf Abs. 3 eine Ergänzungswahl vorzunehmen.
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