(1) Die NÖ Landarbeiterkammer hat von den Kammerzugehörigen, mit Ausnahme der Lehrlinge und der Kammerzugehörigen gemäß § 2 Abs. 2, einen Beitrag einzuheben, dessen Höhe von der Vollversammlung festzusetzen ist und der höchstens ein Prozent der Beitragsgrundlage nach Abs. 2 betragen darf.
(2) Die Beitragsgrundlage bildet das aus einem die Kammerzugehörigkeit begründenden Dienstverhältnis erzielte krankenversicherungspflichtige Entgelt.
(3) Über die Beitragspflicht ist im Zweifelsfalle auf Antrag oder von Amts wegen mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
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