(1) Die Dienstgeber der Kammerzugehörigen haben die Kammerbeiträge vom Entgelt einzubehalten und an die für die Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung zuständigen Sozialversicherungsträger abzuführen. Der Kammerbeitrag gilt als im Abzugswege eingehoben, wenn dem Kammerzugehörigen das um seinen Kammerbeitrag verkürzte Entgelt ausbezahlt wurde.
(2) Bis zur Abfuhr an die einhebende Stelle gilt der Kammerbeitrag als anvertrautes Gut.
(3) Die zur Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung der Kammerzugehörigen berufenen Sozialversicherungsträger haben gegen Ersatz der Kosten die Kammerbeiträge von den Dienstgebern der Kammerzugehörigen einzuheben und der NÖ Landarbeiterkammer abzuführen.
(4) Die NÖ Landarbeiterkammer hat über die Art der Abfuhr von Kammerbeiträgen mit den nach Abs. 3 zuständigen Sozialversicherungsträgern eine Vereinbarung zu schließen, die sich auch auf die Höhe des Kostenersatzes zu erstrecken hat. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, so hat die NÖ Landarbeiterkammer nach den Bestimmungen des § 82 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl.Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013, die Entscheidung des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu begehren.
(5) Die Sozialversicherungsträger, die nach Abs. 3 Kammerbeiträge einheben und abführen, haben über Verlangen der NÖ Landarbeiterkammer alle zur Feststellung der Kammerzugehörigkeit notwendigen Auskünfte zu erteilen.
(6) Die NÖ Landarbeiterkammer kann über Beschluß des Hauptausschusses den Dienstgebern der Kammerzugehörigen mit Bescheid auftragen, die Kammerbeiträge direkt der NÖ Landarbeiterkammer abzuführen. Mit diesem Bescheid erlischt die Pflicht zur Abfuhr der Beiträge nach Abs. 1.
(7) (entfällt)
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