(1) Mindestens fünfzig wahlberechtigte Kammerzugehörige haben das Recht, an die Vollversammlung schriftliche Petitionen zu richten. Der Petition ist eine mit eigenhändiger Angabe von Name, Adresse, Datum und Unterschrift versehene Erklärung sämtlicher Einreicher beizufügen, daß sie kammerzugehörig und wahlberechtigt sind.
(2) Die Vollversammlung ist verpflichtet, eine Petition gemäß Abs. 1 zu behandeln.
0 Kommentare zu § 11b NÖ LAKG