Wählbar in die Vollversammlung der NÖ Landarbeiterkammer sind wahlberechtigte Kammerzugehörige, die mit Ablauf des Tages der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet haben und
1. | österreichische Staatsbürger oder | |||||||||
2. | Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates, eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder | |||||||||
3. | Staatsangehörige eines Drittstaates sind, dessen Staatsangehörige hinsichtlich einer Arbeitnehmerorganisation nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind. |
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