(1) Der Kontrollausschuß hat die Gebarung und den Rechnungsabschluß auf sachliche und rechnerische Richtigkeit sowie auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, der Geschäftsordnung und der Organbeschlüsse zu überprüfen und über das Ergebnis der Prüfung einen schriftlichen Bericht an die Vollversammlung zu erstatten. Vor Vorlage des Berichtes ist dem Hauptausschuß Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben.
(2) Die Vollversammlung hat in der ersten Sitzung nach jeder Wahl aus dem Kreise ihrer Mitglieder einen Kontrollausschuß für die Dauer der Funktionsperiode zu wählen.
(3) Der Kontrollausschuß besteht aus fünf Mitgliedern, wobei zunächst jede wahlwerbende Gruppe, die zumindest drei Mandate in der Vollversammlung erreicht hat, ein Mitglied vorschlagen kann. Macht eine wahlwerbende Gruppe von diesem Recht keinen Gebrauch, dann ist die ihr zukommende Anzahl der Mitglieder freizuhalten. Die Beschlußfähigkeit wird dadurch nicht gehemmt. Sollten mehr als fünf wahlwerbende Gruppen diese Voraussetzung erfüllen, so ist die Zahl der Kontrollausschußmitglieder entsprechend zu erhöhen. Das Vorschlagsrecht für die verbleibenden Mitglieder steht den in Betracht kommenden wahlwerbenden Gruppen aufgrund ihres Stärkeverhältnisses in der Vollversammlung zu.
(4) Die Beschlüsse im Kontrollausschuß werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich.
(5) Die Mitglieder des Kontrollausschusses wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Mitglieder, die derselben wahlwerbenden Gruppe angehören, wie der gewählte Präsident, können nicht zum Vorsitzenden gewählt werden, sofern nicht alle Mitglieder des Kontrollausschusses dieser wahlwerbenden Gruppe angehören.
(6) Die Vollversammlung kann einzelne Mitglieder des Kontrollausschusses aus ihrer Funktion abberufen. § 16 Abs. 7 letzter Satz gilt sinngemäß.
(7) Scheidet ein Mitglied des Kontrollausschusses im Laufe der Funktionsperiode aus, ist für die restliche Dauer derselben in der nächsten Vollversammlung unter Bedachtnahme auf Abs. 2 eine Ergänzungswahl vorzunehmen.
0 Kommentare zu § 33 NÖ LAKG