§ 35a NÖ LAKG

NÖ LAKG - NÖ Landarbeiterkammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Abweichend von den §§ 10, 16 und 33 können Kammerorgane während der Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (z. B. das tägliche Leben der Allgemeinheit einschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 oder Katastrophen) Beschlüsse im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz fassen. Die Beschlussfassung im Umlaufweg hat in der Weise zu erfolgen, dass der Antrag vom Vorsitzenden allen Mitgliedern zugeleitet wird. Die Beschlussfassung im Umlaufweg kommt rechtmäßig zustande, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt und der Antrag die erforderliche Mehrheit erhalten hat. Sinngemäßes gilt für die Videokonferenz.

(2) Abweichend von § 11 darf während der Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (Abs. 1) eine Sitzung der Vollversammlung ohne Öffentlichkeit abgehalten werden, wenn ein schriftlicher Bericht über die wesentlichen Tagesordnungspunkte, jedenfalls über die gefassten Beschlüsse, innerhalb von drei Tagen nach der Sitzung auf der Homepage der Landarbeiterkammer kundgemacht wird. Dieser Bericht muss zumindest bis zur nächsten Vollversammlung abrufbar sein. Dies gilt sinngemäß auch für die Beschlüsse der Vollversammlung für die Fälle des Abs. 1.

In Kraft seit 02.02.2022 bis 31.12.9999
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