Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
Die Mitglieder der Vollversammlung werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes von den Kammerzugehörigen gewählt.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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