(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist die NÖ Landarbeiterkammer insbesondere berufen:
1. | Vorschläge und Gutachten in allen Angelegenheiten, die die Interessen der Kammerzugehörigen berühren, den Körperschaften des öffentlichen Rechtes, den Behörden, ihren Dienststellen und sonstigen Verwaltungsstellen zu erstatten; dies gilt insbesondere für Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen, | |||||||||
2. | Vertreter zu entsenden und Besetzungsvorschläge zu erstatten, | |||||||||
3. | die Kammerzugehörigen unter Mitwirkung der Krankenversicherungsträger und der land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeber zu erfassen und eine Mitgliederevidenz zu führen, | |||||||||
4. | statistische Erhebungen über die wirtschaftliche und soziale Lage der Kammerzugehörigen durchzuführen und an solchen Erhebungen mitzuwirken, | |||||||||
5. | an der Regelung der Dienstverhältnisse der Kammerzugehörigen mitzuwirken und im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Kollektivverträge abzuschließen, | |||||||||
6. | zur Förderung der Kammerzugehörigen und zur Besserung ihrer wirtschaftlichen und sozialen Lage Einrichtungen zu schaffen und Maßnahmen zu treffen, dazu gehören insbesondere: | |||||||||
a) | erweiterte Fürsorge in den Fällen der Krankheit, der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit und des Alters durch Unterstützungseinrichtungen, Erholungs- und Altersheime, | |||||||||
b) | Förderung des Wohn- und Siedlungswesens hinsichtlich der Kammerzugehörigen, insbesondere Schaffung und Verbesserung von Eigenheimen und Dienstwohnungen; Mitwirkung an solchen Maßnahmen, | |||||||||
c) | Erleichterung der Familiengründung; Mitwirkung an solchen Maßnahmen, | |||||||||
d) | Mitwirkung an den Einrichtungen zur Förderung des Lehrlingswesens im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, | |||||||||
e) | Mitwirkung an der Überwachung der Lehr- und Ausbildungsverhältnisse jugendlicher Kammerzugehöriger, | |||||||||
f) | Unterstützung der kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen und der Betriebsvertretungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, | |||||||||
7. | die fachliche und kulturelle Aus- und Weiterbildung der Kammerzugehörigen zu fördern und im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften dabei mitzuwirken, | |||||||||
8. | die Angelegenheiten des Dienstnehmerschutzes wahrzunehmen und die Land- und Forstwirtschaftsinspektion bei der Ausübung der Arbeitsaufsicht zu unterstützen, | |||||||||
9. | die Kammerzugehörigen unentgeltlich in arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten zu beraten und im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere bei Gerichten, Verwaltungsbehörden und sonstigen Verwaltungsdienststellen zu vertreten und | |||||||||
10. | die Tätigkeit der in der Vollversammlung vertretenen wahlwerbenden Gruppen zu unterstützen. |
(2) Zur Koordinierung und Erfüllung ihrer Aufgaben kann sich die NÖ Landarbeiterkammer mit anderen gesetzlichen Berufsvertretungen der Dienstnehmer auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet zur Bildung einer Dachorganisation (Landarbeiterkammertag) zusammenschließen.
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