§ 3 NÖ LAKG Sachlicher Wirkungsbereich

NÖ LAKG - NÖ Landarbeiterkammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist die NÖ Landarbeiterkammer insbesondere berufen:

1.

Vorschläge und Gutachten in allen Angelegenheiten, die die Interessen der Kammerzugehörigen berühren, den Körperschaften des öffentlichen Rechtes, den Behörden, ihren Dienststellen und sonstigen Verwaltungsstellen zu erstatten; dies gilt insbesondere für Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen,

2.

Vertreter zu entsenden und Besetzungsvorschläge zu erstatten,

3.

die Kammerzugehörigen unter Mitwirkung der Krankenversicherungsträger und der land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeber zu erfassen und eine Mitgliederevidenz zu führen,

4.

statistische Erhebungen über die wirtschaftliche und soziale Lage der Kammerzugehörigen durchzuführen und an solchen Erhebungen mitzuwirken,

5.

an der Regelung der Dienstverhältnisse der Kammerzugehörigen mitzuwirken und im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Kollektivverträge abzuschließen,

6.

zur Förderung der Kammerzugehörigen und zur Besserung ihrer wirtschaftlichen und sozialen Lage Einrichtungen zu schaffen und Maßnahmen zu treffen, dazu gehören insbesondere:

a)

erweiterte Fürsorge in den Fällen der Krankheit, der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit und des Alters durch Unterstützungseinrichtungen, Erholungs- und Altersheime,

b)

Förderung des Wohn- und Siedlungswesens hinsichtlich der Kammerzugehörigen, insbesondere Schaffung und Verbesserung von Eigenheimen und Dienstwohnungen; Mitwirkung an solchen Maßnahmen,

c)

Erleichterung der Familiengründung; Mitwirkung an solchen Maßnahmen,

d)

Mitwirkung an den Einrichtungen zur Förderung des Lehrlingswesens im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften,

e)

Mitwirkung an der Überwachung der Lehr- und Ausbildungsverhältnisse jugendlicher Kammerzugehöriger,

f)

Unterstützung der kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen und der Betriebsvertretungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben,

7.

die fachliche und kulturelle Aus- und Weiterbildung der Kammerzugehörigen zu fördern und im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften dabei mitzuwirken,

8.

die Angelegenheiten des Dienstnehmerschutzes wahrzunehmen und die Land- und Forstwirtschaftsinspektion bei der Ausübung der Arbeitsaufsicht zu unterstützen,

9.

die Kammerzugehörigen unentgeltlich in arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten zu beraten und im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere bei Gerichten, Verwaltungsbehörden und sonstigen Verwaltungsdienststellen zu vertreten und

10.

die Tätigkeit der in der Vollversammlung vertretenen wahlwerbenden Gruppen zu unterstützen.

(2) Zur Koordinierung und Erfüllung ihrer Aufgaben kann sich die NÖ Landarbeiterkammer mit anderen gesetzlichen Berufsvertretungen der Dienstnehmer auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet zur Bildung einer Dachorganisation (Landarbeiterkammertag) zusammenschließen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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