Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
Die NÖ Landarbeiterkammer ist insoweit zur Verarbeitung von personenbezogenen und anderen Daten ermächtigt, als dies der Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben dient.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 4a NÖ LAKG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4a NÖ LAKG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 4a NÖ LAKG