§ 4 NÖ LAKG Verhältnis zu Körperschaften des öffentlichen Rechtes und Behörden

NÖ LAKG - NÖ Landarbeiterkammergesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Die NÖ Landarbeiterkammer hat in allen, in ihren Wirkungsbereich fallenden Angelegenheiten die Körperschaften des öffentlichen Rechtes sowie die Behörden zu unterstützen, ihnen auf Verlangen Auskünfte zu erteilen sowie Gutachten abzugeben.

(2) Alle Körperschaften des öffentlichen Rechtes, Behörden sowie die beruflichen Vertretungen sind verpflichtet, die NÖ Landarbeiterkammer bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und die hiezu notwendigen Auskünfte zu erteilen.

(3) Die Behörden haben Gesetzentwürfe, die den Wirkungsbereich der NÖ Landarbeiterkammer berühren, vor ihrer Einbringung in die gesetzgebende Körperschaft dieser Kammer, unter Einräumung einer angemessenen Frist, zur Begutachtung zu übersenden; gleiches gilt sinngemäß für Verordnungen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 NÖ LAKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 NÖ LAKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 NÖ LAKG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 NÖ LAKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 NÖ LAKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 3 NÖ LAKG
§ 4a NÖ LAKG