(1) Die NÖ Landarbeiterkammer hat in allen, in ihren Wirkungsbereich fallenden Angelegenheiten die Körperschaften des öffentlichen Rechtes sowie die Behörden zu unterstützen, ihnen auf Verlangen Auskünfte zu erteilen sowie Gutachten abzugeben.
(2) Alle Körperschaften des öffentlichen Rechtes, Behörden sowie die beruflichen Vertretungen sind verpflichtet, die NÖ Landarbeiterkammer bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und die hiezu notwendigen Auskünfte zu erteilen.
(3) Die Behörden haben Gesetzentwürfe, die den Wirkungsbereich der NÖ Landarbeiterkammer berühren, vor ihrer Einbringung in die gesetzgebende Körperschaft dieser Kammer, unter Einräumung einer angemessenen Frist, zur Begutachtung zu übersenden; gleiches gilt sinngemäß für Verordnungen.
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