(1) Mindestens dreihundert wahlberechtigte Kammerzugehörige haben das Recht, an die Vollversammlung schriftliche Anträge zu richten. Dem Antrag ist eine mit eigenhändiger Angabe von Name, Adresse, Datum und Unterschrift versehene Erklärung sämtlicher Antragsteller beizufügen, daß sie kammerzugehörig und wahlberechtigt sind.
(2) Die Vollversammlung ist verpflichtet, einen Antrag gemäß Abs. 1 zu behandeln und darüber abzustimmen.
(3) Der Erstunterzeichner oder eine andere im Antrag als dessen Sprecher angeführte Person ist der Sprecher des Antrages und kann den Antrag in der Vollversammlung mündlich begründen. Der Einberufer der Vollversammlung hat den Sprecher des Antrages rechtzeitig einzuladen.
(4) Weist die Vollversammlung den Antrag zuständigkeitshalber einem anderen Organ zur weiteren Behandlung zu, so ist dieses verpflichtet, den Sprecher des Antrages zu der Sitzung, in der der Antrag behandelt wird, einzuladen. Der Sprecher des Antrages kann den Antrag in dieser Sitzung mündlich begründen. Wird der Antrag dem Präsidenten zugewiesen, hat dieser die Pflicht zur Information über die Behandlung des Antrages gegenüber dem Sprecher des Antrages.
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