(1) Die NÖ Landarbeiterkammer ist verpflichtet, eine Mitgliederevidenz zu führen. Die Führung der Mitgliederevidenz kann auch automatisiert erfolgen.
(2) In der Mitgliederevidenz sind alle Kammerzugehörigen gemäß § 2 in alphabetischer Reihenfolge zu erfassen. Aus der Mitgliederevidenz müssen Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Wohnsitz und Dienstgeber ersichtlich sein.
(3) Aus der Mitgliederevidenz sind unverzüglich jene Personen zu löschen, bei denen die Voraussetzungen für eine Eintragung weggefallen sind.
(4) Die zur Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung der Kammerzugehörigen berufenen Sozialversicherungsträger haben über Verlangen der NÖ Landarbeiterkammer gegen Ersatz der Kosten eine Aufstellung der Dienstnehmer, für die Landarbeiterkammerumlage eingehoben wird, vorzulegen. Diese Aufstellung hat Name und Anschrift des Dienstgebers, Name und Anschrift des Dienstnehmers, Versicherungsnummer und Art des Betriebes zu enthalten.
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