(1) Die NÖ Landarbeiterkammer untersteht der Aufsicht der Landesregierung.
(2) Die Ausübung der Aufsicht hat der Überwachung der gesetzmäßigen Durchführung der Kammeraufgaben zu dienen.
(3) Die NÖ Landarbeiterkammer ist verpflichtet, die Landesregierung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Einberufung der Vollversammlung (§ 9) von der Abhaltung der Vollversammlung zu verständigen.
(4) Die Landesregierung kann zu allen Sitzungen der Vollversammlung Vertreter entsenden, die das Recht haben, sich jederzeit zu Wort zu melden.
(5) Die Landesregierung hat gesetzwidrige Beschlüsse der Kammerorgane mit Bescheid aufzuheben.
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