§ 11 NÖ LAKG Öffentlichkeit

NÖ LAKG - NÖ Landarbeiterkammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.12.2024

Die Sitzungen der Vollversammlung sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn dies über Antrag des Vorsitzenden oder eines Viertels der Mitglieder von der Vollversammlung in Abwesenheit der Zuhörer beschlossen wird. Die Öffentlichkeit darf jedoch nicht ausgeschlossen werden, wenn der Voranschlag, der Rechnungsabschluß oder Angelegenheiten des Kammervermögens behandelt werden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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