(1) Wahlberechtigt sind, unabhängig von der österreichischen Staatsbürgerschaft, alle Personen, die am Stichtag kammerzugehörig sind, spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 17. Lebensjahr vollenden und im übrigen vom aktiven Wahlrecht zum Landtag von Niederösterreich nicht ausgeschlossen sind oder nicht ausgeschlossen wären, wenn sie ihren Wohnsitz (§ 24 NÖ Landtagswahlordnung 1992, LGBl. 0300) in Niederösterreich hätten.
(2) Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme.
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