(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit seiner Kundmachung in Kraft.
(2) Die Bestimmungen der §§ 6, 7, 9 Abs. 2, 14 Abs. 1 und 2, 16 Abs. 6, 17 Abs. 1, 3 und 4, 18 Abs. 2 und 21 treten mit Ende der laufenden Wahlperiode in Kraft.
(3) Die Bestimmungen des NÖ Landarbeiterkammergesetzes, LGBl.Nr. 49/1950, in der Fassung der Gesetze LGBl.Nr. 313/1966 und 277/1969, treten – mit Ausnahme der im Abs. 4 angeführten Bestimmungen – mit der Kundmachung dieses Gesetzes außer Kraft.
(4) Folgende Bestimmungen des im Abs. 3 genannten Gesetzes treten mit Ende der laufenden Wahlperiode außer Kraft: §§ 9, 10, 13 Abs. 1, 18 Abs. 1, 21, 22 Abs. 3 und 23.
(5) § 2a Abs. 1 und 3 sowie § 4a in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.
(6) § 35a in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 107/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Abschnitt VIa tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(7) § 2 Abs. 1 und Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 50/2021 treten am 1. Juli 2021 in Kraft.
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