§ 17 NÖ LAKG Präsident und Vizepräsidenten

NÖ LAKG - NÖ Landarbeiterkammergesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Der Präsident und zwei Vizepräsidenten sind von der Vollversammlung in ihrer ersten Sitzung nach jeder Wahl aus dem Kreise ihrer Mitglieder für die Dauer der Funktionsperiode zu wählen.

(2) Präsident und Vizepräsidenten haben dem Landeshauptmann zu geloben, daß sie die Gesetze beachten und die ihnen obliegenden Aufgaben gewissenhaft erfüllen werden.

(3) Der Präsident hat die Reihenfolge seiner Vertretung im Verhinderungsfalle durch die beiden Vizepräsidenten in der ersten Sitzung der Vollversammlung nach seiner Wahl zu bestimmen.

(4) Die Vollversammlung kann den Präsidenten sowie die Vizepräsidenten mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller wahlberechtigten Kammerräte abberufen.

(5) Wird das Amt eines nach Abs. 1 Gewählten vor Ablauf der Funktionsperiode frei, so ist unverzüglich eine Neuwahl vorzunehmen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 17 NÖ LAKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17 NÖ LAKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 17 NÖ LAKG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 17 NÖ LAKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 17 NÖ LAKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 16 NÖ LAKG
§ 18 NÖ LAKG