(1) Die Mitgliedschaft zur Vollversammlung erlischt
1. | wenn nach der Wahl ein Umstand eintritt oder bekannt wird, der die Wählbarkeit ausschließt oder ausgeschlossen hätte, | |||||||||
2. | durch Verzicht, der dem Präsidenten gegenüber schriftlich zu erklären ist, | |||||||||
3. | durch Feststellung des Mandatsverlustes und | |||||||||
4. | durch Tod. |
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 3 erlischt das Mandat mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft der den Mandatsverlust feststellenden Entscheidung.
(3) Im Falle des Abs. 1 Z 2 erlischt das Mandat mit dem Tag des Einlangens der schriftlichen Verzichtserklärung beim Kammeramt.
(4) Die Feststellung eines Umstandes gemäß Abs. 1 Z 1 obliegt dem Hauptausschuß.
(5) Die Vollversammlung kann bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen mit Bescheid auf Verlust des Mandates erkennen, wenn ein Mitglied seine Pflichten gröblich verletzt oder vernachlässigt.
(6) (entfällt)
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