§ 13 NÖ LAKG Erlöschen eines Mandates

NÖ LAKG - NÖ Landarbeiterkammergesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Die Mitgliedschaft zur Vollversammlung erlischt

1.

wenn nach der Wahl ein Umstand eintritt oder bekannt wird, der die Wählbarkeit ausschließt oder ausgeschlossen hätte,

2.

durch Verzicht, der dem Präsidenten gegenüber schriftlich zu erklären ist,

3.

durch Feststellung des Mandatsverlustes und

4.

durch Tod.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 3 erlischt das Mandat mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft der den Mandatsverlust feststellenden Entscheidung.

(3) Im Falle des Abs. 1 Z 2 erlischt das Mandat mit dem Tag des Einlangens der schriftlichen Verzichtserklärung beim Kammeramt.

(4) Die Feststellung eines Umstandes gemäß Abs. 1 Z 1 obliegt dem Hauptausschuß.

(5) Die Vollversammlung kann bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen mit Bescheid auf Verlust des Mandates erkennen, wenn ein Mitglied seine Pflichten gröblich verletzt oder vernachlässigt.

(6) (entfällt)

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13 NÖ LAKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 NÖ LAKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 13 NÖ LAKG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13 NÖ LAKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13 NÖ LAKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 12a NÖ LAKG
§ 14 NÖ LAKG