(1) Dem Präsidenten obliegt die Besorgung aller Aufgaben, die nicht einem anderen Organ vorbehalten sind; dazu gehören insbesondere:
1. | die Vertretung der NÖ Landarbeiterkammer nach außen, | |||||||||
2. | die Einberufung der Vollversammlung und des Hauptausschusses sowie die Führung des Vorsitzes, | |||||||||
3. | die Obsorge, daß die Aufgaben der NÖ Landarbeiterkammer im Rahmen ihres Wirkungsbereiches erfüllt werden, | |||||||||
4. | die Vollziehung der Beschlüsse anderer Organe der NÖ Landarbeiterkammer, | |||||||||
5. | die Beurkundung der Beschlüsse der Kammerorgane sowie die Unterfertigung von Bescheiden und sonstigen Schriftstücken nach Maßgabe des § 27 Abs. 3 und | |||||||||
6. | die Aufnahme, Kündigung und Entlassung von nicht länger als auf die Dauer von sechs Monaten beschäftigten Bediensteten. |
(2) Die beiden Vizepräsidenten haben den Präsidenten bei der Erfüllung seiner Aufgaben und bei seiner Amtsführung zu unterstützen und ihn im Falle seiner Verhinderung zu vertreten.
(3) Dem Präsidenten und den beiden Vizepräsidenten gebührt eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe vom Hauptausschuß unter Berücksichtigung der Bedeutung der Tätigkeit und der Inanspruchnahme festzusetzen ist.
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