§ 18 NÖ LAKG Amtsführung des Präsidenten und der Vizepräsidenten

NÖ LAKG - NÖ Landarbeiterkammergesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Dem Präsidenten obliegt die Besorgung aller Aufgaben, die nicht einem anderen Organ vorbehalten sind; dazu gehören insbesondere:

1.

die Vertretung der NÖ Landarbeiterkammer nach außen,

2.

die Einberufung der Vollversammlung und des Hauptausschusses sowie die Führung des Vorsitzes,

3.

die Obsorge, daß die Aufgaben der NÖ Landarbeiterkammer im Rahmen ihres Wirkungsbereiches erfüllt werden,

4.

die Vollziehung der Beschlüsse anderer Organe der NÖ Landarbeiterkammer,

5.

die Beurkundung der Beschlüsse der Kammerorgane sowie die Unterfertigung von Bescheiden und sonstigen Schriftstücken nach Maßgabe des § 27 Abs. 3 und

6.

die Aufnahme, Kündigung und Entlassung von nicht länger als auf die Dauer von sechs Monaten beschäftigten Bediensteten.

(2) Die beiden Vizepräsidenten haben den Präsidenten bei der Erfüllung seiner Aufgaben und bei seiner Amtsführung zu unterstützen und ihn im Falle seiner Verhinderung zu vertreten.

(3) Dem Präsidenten und den beiden Vizepräsidenten gebührt eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe vom Hauptausschuß unter Berücksichtigung der Bedeutung der Tätigkeit und der Inanspruchnahme festzusetzen ist.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 18 NÖ LAKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 18 NÖ LAKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 18 NÖ LAKG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 18 NÖ LAKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 18 NÖ LAKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 17 NÖ LAKG
§ 19 NÖ LAKG