(1) Die Kammerzugehörigen nach § 2 Abs. 2 sind erstmals bei der nach Kundmachung dieses Gesetzes stattfindenden Wahl (Abschnitt III) wahlberechtigt.
(2) Die Bestimmungen des Abschnittes III sind erstmals anläßlich der nach Kundmachung dieses Gesetzes stattfindenden Wahlen anzuwenden.
(3) Für die im Zeitpunkt der Kundmachung dieses Gesetzes laufenden Funktionsperiode ist § 15 Abs. 6 nicht anwendbar.
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