§ 12 NÖ LAKG Rechte und Pflichten der Mitglieder der Vollversammlung

NÖ LAKG - NÖ Landarbeiterkammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.12.2024

(1) Die Mitglieder der Vollversammlung sind verpflichtet, die Gesetze zu beachten und die ihnen obliegenden Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen. Bei der ersten Vollversammlung nach ihrer Wahl haben sie hierüber dem Präsidenten das Gelöbnis zu leisten.

(2) Die Tätigkeit der Mitglieder der Vollversammlung ist ein Ehrenamt. Für erwachsene Barauslagen und Verdienstentgang gebührt eine Entschädigung; eine Pauschalierung ist zulässig.

(3) Die Mitglieder der Vollversammlung führen den Titel “Kammerrat”.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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