(1) Die Funktionsperiode der Vollversammlung beträgt sechs Jahre, sie beginnt mit der Angelobung ihrer Mitglieder in der ersten Sitzung nach der Wahl und endet, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 4, mit Beginn des Tages, an dem die Angelobung der neugewählten Mitglieder erfolgt.
(2) Die Vollversammlung kann ihre Auflösung beschließen. Für diesen Beschluß ist die Anwesenheit von mindestens drei Vierteln der Mitglieder und Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Auflösungsbeschluß ist unverzüglich der Landesregierung mitzuteilen.
(3) Die Vollversammlung ist von der Landesregierung aufzulösen, wenn
1. | sie wiederholt oder gröblich gegen Gesetze oder Verordnungen verstößt, | |||||||||
2. | sie die ihr nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben vernachlässigt und | |||||||||
3. | mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder ausgeschieden ist und nach den Listen der wahlwerbenden Gruppen Ersatzmänner nicht vorhanden sind. |
(4) Mit der Auflösung der Vollversammlung erlöschen auch die Funktionen der anderen Kammerorgane mit Ausnahme der des Präsidenten und der beiden Vizepräsidenten, die bis zur Wahl eines neuen Präsidenten und der neuen Vizepräsidenten die Geschäfte weiterzuführen haben.
(5) Nach Auflösung der Vollversammlung hat die Landesregierung innerhalb von sechs Wochen Neuwahlen auszuschreiben.
(6) (entfällt)
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