(1) Der Präsident hat die Ausschüsse zu ihrer Konstituierung einzuberufen und die Wahl der Vorsitzenden durchzuführen.
(2) Den Ausschüssen obliegt die Vorberatung jener Angelegenheiten, für die sie von der Vollversammlung eingesetzt wurden. Das Ergebnis der Vorberatung ist vom Vorsitzenden der Vollversammlung zu berichten. Liegen verschiedene Meinungen vor, dann ist über alle zu berichten.
(3) Die Ausschüsse sind in jenem Verhältnis zusammenzusetzen, das dem der wahlwerbenden Gruppen in der Vollversammlung entspricht.
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