(1) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Kammerorgane und des Kammeramtes sind in einer Geschäftsordnung zu treffen. Diese hat jedenfalls Bestimmungen über die Stellung von Anträgen, über die Verhandlungsführung und über die Ausübung der Sitzungspolizei zu enthalten.
(2) Die Erlassung und Änderung der Geschäftsordnung bedarf eines Beschlusses der Vollversammlung. Die Geschäftsordnung sowie deren Änderung ist der Landesregierung anzuzeigen. Sie ist aufzuheben, wenn die Geschäftsordnung den Bestimmungen dieses Gesetzes widerspricht.
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