§ 1 NÖ LAKG Aufgaben und Rechtsstellung der NÖ Landarbeiterkammer

NÖ LAKG - NÖ Landarbeiterkammergesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Die Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft in Niederösterreich (NÖ Landarbeiterkammer) ist zur Vertretung und Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen ihrer Kammerzugehörigen berufen.

(2) Die NÖ Landarbeiterkammer ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes und berechtigt, das Landeswappen mit der Aufschrift “NÖ Landarbeiterkammer” zu führen. Sie hat ihren Sitz am Sitz der NÖ Landesregierung.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 NÖ LAKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 NÖ LAKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 NÖ LAKG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 NÖ LAKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 NÖ LAKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 2 NÖ LAKG