(1) Die Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft in Niederösterreich (NÖ Landarbeiterkammer) ist zur Vertretung und Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen ihrer Kammerzugehörigen berufen.
(2) Die NÖ Landarbeiterkammer ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes und berechtigt, das Landeswappen mit der Aufschrift “NÖ Landarbeiterkammer” zu führen. Sie hat ihren Sitz am Sitz der NÖ Landesregierung.
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