(1) Die Einberufung der Vollversammlung und die Führung des Vorsitzes obliegen dem Präsidenten.
(2) Nach der Wahl ist die Vollversammlung spätestens vier Wochen nach dem Wahltag einzuberufen.
(3) Die Vollversammlung ist jährlich mindestens zweimal einzuberufen, außerdem, wenn die Landesregierung es verlangt oder ein schriftlicher Antrag mit Angabe des Verhandlungsgegenstandes vorliegt, der von mindestens einem Drittel der Mitglieder unterfertigt ist.
(4) Die Mitglieder sind zur Sitzung der Vollversammlung mindestens acht Tage vorher unter Angabe der Zeit, des Ortes und der Verhandlungsgegenstände schriftlich einzuladen.
(5) Bei jeder Sitzung der Vollversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und vom Kammeramtsdirektor zu unterfertigen ist.
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